Allgemeine Belehrungen der Mitarbeiter

  1. Alle Kinder und Jugendlichen sind auf der Grundlage der Belehrungsbücher einmal im Quartal, bei Bedarf auch öfter, nachweispflichtig zu belehren. Hierfür trägt jeder Mitarbeiter die Verantwortung.
  2. Besondere Vorkommnisse jeglicher Art, insbesondere im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdungen, Unfällen, Entweichungen, strafbaren Handlungen, Suizidversuchen etc., also alle Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden, sind exakt und unverzüglich in MD Jugendhilfe zu dokumentieren. Außerdem ist die Einrichtungsleitung unverzüglich zu informieren.
  3. Alle Kontakte mit Mitarbeitern der Jugendämter sind vorher mit der Einrichtungsleitung zu besprechen. Auch Termine mit den Jugendämtern sind unverzüglich an die Einrichtungsleitung weiterzugeben.
  4. Medikamente sind so zu lagern, dass Kinder keinerlei Zugriff darauf haben. Alle Medikamente sind mit den Namen der Kinder zu versehen. BTM wie z. B. Ritalin sind unter sicheren Verschluss zu halten und separat von anderen Medikamenten aufzubewahren. Die Verabreichung dieser ist schriftlich zu dokumentieren.
  5. lm plötzlichen Krankheitsfall ist es nicht gestattet, den Kindern oder Jugendlichen eigenmächtig Medikamente zu verabreichen. Es ist zwingend erforderlich, dass diese vom Arzt verordnet werden (Gefahr von allergischen Reaktionen).
  6. Teamberatungen, Fallgespräche und Supervisionen sind Pflichtveranstaltungen und ein grundlegendes Instrument unserer Arbeit. Das Fernbleiben ist nur bei wichtigen Verhinderungsgründen möglich, z. B. Urlaub, Krankheit oder Termine, die nicht anders stattfinden können. Eine eventuelle Abwesenheit ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzusprechen.
  7. Alle Kollegen haben sich regelmäßig mit unserem Gewaltschutzkonzept auseinanderzusetzen, erkennen dieses an und arbeiten danach.
  8. Den Mitarbeitern ist es nicht gestattet vor den Kindern und Jugendlichen, die durch uns betreut werden, zu rauchen.
  9. Aufgrund unserer pädagogischen Arbeit ist die Urlaubsplanung so zu führen, dass in den Ferien und im Monat Dezember nur nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung Urlaub geplant wird.
  10. Das Baden oder Schwimmen ist den Kindern/Jugendlichen nur unter Aufsicht eines Rettungsschwimmers erlaubt.
  11. Der Verzehr von Pilzen aus der freien Natur ist nur dann gestattet, wenn diese von einem Pilzgutachter vorher auf ihre Genießbarkeit kontrolliert wurden.
  12. Alle technischen Geräte, die in der Einrichtung betrieben werden, sind auf das Vorhandensein eines GS-Zeichen hin zu überprüfen, ansonsten dürfen sie nicht benutzt werden. Die Geräte sind regelmäßig vor Benutzung auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Sind solche erkennbar, sind diese nicht in Benutzung zu nehmen. In solchen Fällen muss eine Reparatur erfolgen oder eine Neuanschaffung. Reparaturen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
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