Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle
Versicherte Tätigkeiten
Über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind alle im Auftrag des Arbeitgebers ausgeübten Tätigkeiten. Zum Beispiel:
- Alle Arbeiten innerhalb des Trägers
- Dienstfahrten, Dienstwege und offizielle Dienstreisen (Ferienfahren oder Ausflüge)
- Alle Tätigkeiten mit Arbeitsgeräten oder Einrichtungen, die für die versicherte Beschäftigung relevant sind.
Wegeunfall
Von der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wegeunfälle sind:
- Alle Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeit und zurück
- Unfälle auf dem Weg zwischen Arbeitsstelle und Unterkunft (Dienstwohnung)
bei großer Entfernung zum Wohnsitz
Unfälle bei Abweichung vom direkten Arbeitsweg sind versichert, wenn:
- der Umweg eine Zeitersparnis auf dem Arbeitsweg bewirkt
- der Umweg durch eine Fahrgemeinschaft begründet ist
- der Umweg aufgrund der Kinderbetreuung während der Berufstätigkeit der Eltern notwendig ist
Arbeitsunfall: Was ist zu tun?
Wenn ein Arbeitsunfall passiert ist:
- muss die/der Verletzte vom Durchgangsarzt (D-Arzt) untersucht
und behandelt werden - muss der Unfall dem Arbeitgeber oder
dem Vorgesetzten gemeldet werden
Unfallmeldung
Die Art der Unfallmeldung ist abhängig von den Folgen des Arbeitsunfalls:
- bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von bis zu 3 Tagen genügt ein Eintrag ins Verbandbuch
- ist die Ausfallzeit aufgrund des Unfalls größer als 3 Tage, muss eine schriftliche Unfallanzeige erfolgen!
Rehabilitation
Nach einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die
Heilbehandlung
- Erstversorgung am Unfallort,
- Behandlung in Krankenhäusern,
- Aufenthalt in Reha-Kliniken,
- Ärztliche Behandlung,
- Zahnmedizinische Behandlung,
- Belastungstests,
- Arbeitstherapie und
- Versorgung mit Medikamenten, Heilmitteln, Verbandmaterial und weiteren Hilfsmitteln
Leistungen für die berufliche Wiedereingliederung
- Mobilitätshilfen und Training,
- Weiterbildung zur beruflichen Anpassung,
- Hilfen zur Weiterführung der bestehenden Beschäftigung,
- Unterstützung bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsvorbereitung
- Berufsausbildung
- Überbrückungsgeld
Kosten der sozialen Wiedereingliederung
- Behindertensport
- Kostenerstattung für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung
- Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten
- Bezahlung einer Haushaltshilfe
- Unterstützung bei Kosten für Wohnung und Kfz
Finanzielle Leistungen
- Verletztengeld/ Übergangsgeld
- Versichertenrente
- Pflegegeld
- Bei Tod des Versicherten in Folge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:
- Hinterbliebenenrente
- Hinterbliebenenbeihilfe
- Waisenrente
- Witwen- bzw. Witwerrente
Lohnfortzahlung nach Arbeitsunfall
Die Lohnfortzahlung in voller Höhe erfolgt für bis zu 6 Wochen Arbeitsausfall
- Mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich der 26. Woche Zahlung von Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe von 80 % des Lohns
- Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20% erfolgt ab der 27. Woche die Fortzahlung der Bezüge als Versichertenrente
Berufskrankheiten
Definition
Eine Berufskrankheit entsteht durch gesundheitsschädliche Einflüsse, denen eine versicherte Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt ist.
Auf Grund ihrer spezifischen Tätigkeit sind bestimmte Berufsgruppen diesem Risiko in besonders hohem Maße ausgesetzt.
Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss sie in der Berufkrankheiten-Verordnung aufgelistet sein.
Berufskrankheitenverzeichnis
Die Berufskrankheitenliste enthält 82 Positionen. Abhängig von Auslöser bzw. Ursache der Krankheit ist das Verzeichnis in 6 Gruppen unterteilt.
- Chemikalien / Stoffe
- Physikalische Einwirkungen
- Infektionen oder Parasiten
- Erkrankung der Atemwege, der Lunge, des Bauch- oder Rippenfells verursacht durch anorganische Stäube
- Hautkrankheiten (Allergien)
- Krankheiten mit sonstigen Ursachen
Nähere Information gibt es im Internet.
Berufskrankheiten melden
Wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht (z.B. Vorliegen typischer Symptome) soll sich der Betroffene vom Arzt (am besten von einem Arbeitsmediziner) untersuchen lassen. Ist der Verdacht aus medizinischer Sicht begründet, bringt der Arzt die Berufskrankheit zur Anzeige.
- Für einen begründeten ärztlichen Verdacht muss ein Zusammenhang zwischen den Symptomen der Krankheit und den Arbeitsbedingungen des Erkrankten bestehen.
- Die Meldung bzw. Anzeige der Berufskrankheit erfolgt auf einem Vordruck an den Unfallversicherungsträger.
- Die DGUV stellt eine Liste aller anerkannten Berufskrankheiten zur Verfügung.
