Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge die dienstlich genutzt werden
Grundsätzliches
Dienstfahrzeuge sind Fahrzeuge die Eigentum der Kinderhäuser gGmbH Oderland sind. Fahrzeuge die dienstlich genutzt werden, sind private Fahrzeuge, zum Beispiel, in den Erziehungsstellen.
Jeder Mitarbeiter der dienstlich Fahrzeuge führt, muss im Besitz eines Führerscheins sein. Sollten Umstände eintreten, dass der Führerschein abgegeben werden muss, ist die Einrichtungsleitung zeitnah zu informieren und es darf kein Fahrzeug geführt werden. Die Einrichtungsleitung wird in unregelmäßigen Abständen den Führerschein kontrollieren.
Alle Mitarbeiter haben unabhängig davon, ob ein Dienst- oder Privatfahrzeug genutzt wird, eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass der PKW, in denen Kinder transportiert werden, stets in einem verkehrssicheren Zustand sind!
Die Nutzung eines Kindersitzes (bis zum 12. Lebensjahr oder kleiner als 1,50 m) ist verbindlich (gemäß § 21, Abs. 1a StVO). Der Transport dieser Kinder ohne Sitz ist untersagt!
Wartungen und Reparaturen von Dienstfahrzeugen (Eigentum des Trägers) sind bei der Einrichtungsleitung vorher anzumelden, der Nutzer des Fahrzeugs kümmert sich regelmäßig um die Einhaltung aller notwendigen Maßnahmen.
Die Dienstfahrzeuge (Eigentum des Trägers) werden in einem ordentlichen Zustand gehalten. Sie werden regelmäßig gesäubert. Das Essen und Trinken in den Dienstfahrzeugen sind nicht gestattet! Das Ablaufdatum des Erste Hilfe Kastens ist regelmäßig zu kontrollieren, ggf. wird dieser ersetzt. Es sind ebenso FFP2-Masken mitzuführen.
Schäden oder Unfälle sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden.
Privatfahrten mit den Dienstfahrzeugen sind untersagt!
Dienstfahrten
Dienstfahrzeuge sind Fahrzeuge die Eigentum der Kinderhäuser gGmbH Oderland sind. Fahrzeuge die dienstlich genutzt werden, sind private Fahrzeuge in den Erziehungsstellen.
Unter Dienstreisen/ Dienstfahrten versteht man Reisetätigkeiten, die aus beruflichen Gründen angetreten werden.
Dies umfasst Anlässe, die den Mitarbeiter an eine andere als die übliche Tätigkeitsstätte oder den Wohnort führen, um dem Beruf nachzugehen.
Darunter fallen Fahrten zu Eltern, dem Jugendamt, der Schule, zu Ärzten, Kauf von Lebensmitteln für die Kinder/Jugendlichen usw. Aber auch Fahrten zur Werkstatt, Autowäsche oder Tankstelle können betriebliche Fahrten sein, wenn die Besuche aus betrieblichen Gründen nötig sind (z.B. mit den Dienstfahrzeugen).
Alle Fahrtwege die nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun haben gehören nicht zur Dienstfahrt und sind somit nicht versichert!
Pflichten des Fahrzeugführers
§1 Straßenverkehrsordnung
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Fahrtenbuch führen
Werden mit Dienstfahrzeugen Fahrten durchgeführt, sind diese ausnahmslos im Fahrtenbuch zu dokumentieren!
Für betriebliche Fahrten sind diesen Informationen erforderlich:
- Art der Fahrt: Geschäftliche, private oder Mischfahrt
- Start und Ziel mit Adressangaben
- Genaues Datum
- Name des Fahrers
- Exakte Kilometerstände
- Zweck der Fahrt (!)
- Eventuelle Umwege und Gründe dafür
Regelmäßige Prüfung der Betriebs- und Verkehrssicherheit
In regelmäßigen Abständen Folgendes kontrollieren
- Verbandkasten einsatzbereit?
- Haltbarkeitsdatum des Erste-Hilfe-Materials beachten!
- Warndreieck vorhanden?
- Reserverad (falls vorhanden) funktionstüchtig?
- Warnweste vorhanden?
- Nach der Fahrt ist das Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern, ziehen der Feststellbremse
Was tun bei einem Unfall?
- Dienstwegeunfälle sind ebenfalls bei der Berufsgenossenschaft versichert.
Sie sind in Hinsicht auf die Entschädigungen auch den Arbeitsunfällen gleichgestellt. - Der Dienstweg muss vom Arbeitgeber beauftragt worden sein, sonst besteht keine Versicherung, das bedeutet, dass eine generelle Beauftragung oder aber ein Arbeitsauftrag vorliegen muss.
- Wird dieser Dienstweg unterbrochen, wie zum Beispiel fürs Einkaufen, besteht für die Zeit der Unterbrechung keine Versicherung.
Ein Unfall ist passiert, was tun?
- Eigenschutz beachten und Unfallstelle absichern
- Warnweste anlegen
- Stellen sie ihr Fahrzeug in ausreichendem Abstand hinter der Unfallstelle ab
(ca. 10 m, etwa 3 PKW-Längen) - Warnblinkanlage einschalten
- Achten sie auf rückwärtigen und entgegen kommenden Verkehr
- Warndreiecke ca. 100 m von Unfallstelle aufstellen
- Verletzte aus dem Gefahrenbereich bringen
- Erste Hilfe leisten!
- Notruf absetzen (Die 5 W´s ):
- Wo ist der Unfall passiert? (möglichst genaue Standortangabe!)
- Was ist passiert? (Detailinformationen sind nötig für die Auswahl der richtigen Rettungsmittel!)
- Wie viele Opfer? (Entscheidend für die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge und Rettungskräfte)
- Welche Verletzungen/Erkrankungen? (Wichtig für die Auswahl der Rettungskräfte, -geräte und -fahrzeuge)
- Warten auf Rückfragen! (Das Gespräch wird erst dann von der Notrufzentrale beendet, wenn alle wichtigen Informationen übermittelt sind!)
Wichtige Maßnahmen nach einem Unfall:
- Polizei verständigen (Notruf 110 / Feuerwehr 112) insbesondere bei Personenschaden oder strittiger Haftung
- Bemühen Sie sich um Unfallzeugen
- Unfallanzeige erstellen/ Dokumentation von Erste-Hilfe bei einer Bagatellverletzung
- Fotografieren Sie die Unfallstelle
- Meldung des Unfalls an den/die Vorgesetzten + diese/r leitet es an die entsprechende Stelle weiter
- Unfallort nicht ohne Klärung verlassen!
- Verbandskasten überprüfen und fehlendes bzw. verbrauchtes Material ersetzen.
- Falls ein Feuerlöscher eingesetzt wurde, diesen wieder auffüllen lassen.
- Die Einrichtungsleitung ist unverzüglich zu informieren!
