Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Diese Unterweisung ist nur informativ und somit nicht Pflicht!

Der Jugendarbeitsschutz stellt sicher, dass Jugendliche unter 18 Jahren vor Überforderung, gesundheitlichen Risiken und unzumutbaren Arbeitsbedingungen geschützt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält verbindliche Regelungen, die für alle Arbeitgeber, Ausbilderinnen, Ausbilder und Auszubildende gelten. Diese Unterweisung fasst die wichtigsten Inhalte kompakt und verständlich zusammen.

Ziel des Gesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll Jugendliche vor körperlicher und psychischer Überforderung schützen, ihre Entwicklung fördern und ihnen einen sicheren Einstieg in die Arbeitswelt ermöglichen. Bitte beachten Sie die genannten Regelungen – sie sind verbindlich und dienen dem Schutz junger Menschen.

Wichtige Inhalte des Gesetzes:

Geltungsbereich (§ 1 JArbSchG)
Das Gesetz gilt für alle Personen unter 18 Jahren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – also auch für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen mit einem Ferienjob oder Einstiegsqualifizierungen.

Arbeitszeit (§§ 8–15 JArbSchG)
Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten (§ 8). Eine vorübergehende Verlängerung auf 8,5 Stunden täglich ist erlaubt, wenn die Mehrarbeit an anderen Tagen derselben Woche ausgeglichen wird.

Die Arbeitswoche darf höchstens fünf Tage umfassen (§ 15). Samstags und sonntags ist die Beschäftigung grundsätzlich untersagt – es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen wie Gesundheitswesen, Gastronomie oder Handwerk (§§ 16, 17).

Die zulässige Arbeitszeit liegt zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr (§ 14). Auch hier gelten Ausnahmen – z. B. in der Gastronomie oder Landwirtschaft, wo Jugendliche ab 16 Jahren bis 22:00 Uhr arbeiten dürfen.

Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden vorgeschrieben (§ 13).

Auch Kinder unter 13 Jahren dürfen in Ausnahmefällen beschäftigt werden – zum Beispiel im Bereich Film, Hörfunk, Theater oder als Model. Für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr gelten dabei besondere Voraussetzungen:

Die Beschäftigung muss zuvor bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt und genehmigt werden. Welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, ergibt sich aus § 51 Abs. 1 JArbSchG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen. In der Praxis sind dies meist die Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzbehörden.

Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
Pausen sind verbindlich geregelt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause erforderlich. Ab mehr als 6 Stunden muss die Pause mindestens 60 Minuten betragen. Die Pausen dürfen nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen.

Berufsschule (§ 9 JArbSchG)
Arbeitgeber sind verpflichtet, Jugendliche für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird als voller Arbeitstag angerechnet. An einem zweiten Berufsschultag in der Woche wird die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet.

Zusätzlich dürfen Jugendliche nicht vor 9:00 Uhr zur Arbeit herangezogen werden, wenn sie an diesem Tag Berufsschulunterricht haben.

Wochenendarbeit (§§ 16–18 JArbSchG)
Eine jugendlich aussehende Kellnerin nimmt die Bestellung von Gästen auf
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es für bestimmte Tätigkeiten – etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Bäckereien oder Gaststätten.

In jedem Fall gilt: Mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage pro Monat müssen arbeitsfrei bleiben. An bestimmten Feiertagen – wie dem 1. Januar, dem 1. Mai, dem 25. Dezember und dem Ostermontag – ist die Beschäftigung immer verboten (§ 18).

Urlaub (§ 19 JArbSchG)
Der gesetzliche Mindesturlaub für Jugendliche richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist
27 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist
25 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist

Werktage sind alle Tage von Montag bis Samstag.

Verbotene Tätigkeiten (§§ 22, 23 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden. Verboten sind insbesondere:

Arbeiten mit gefährlichen Maschinen oder Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung oder unter Zwangshaltung
Akkordarbeit oder Arbeiten mit gesteigertem Zeitdruck
Arbeiten unter Tage (z. B. im Bergbau)
Zudem dürfen Jugendliche nicht von Personen beschäftigt werden, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden (§ 25).

Ärztliche Untersuchungen (§§ 32–34 JArbSchG)
Vor Beginn der ersten Beschäftigung ist eine ärztliche Erstuntersuchung erforderlich (§ 32). Diese dient der Feststellung, ob der Jugendliche gesundheitlich für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.

Spätestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung muss eine erste Nachuntersuchung erfolgen (§ 33). Nur wenn diese nachgewiesen wird, darf das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden.

Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28, 29 JArbSchG)
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden. Dazu gehören:

  • die korrekte Arbeitszeitgestaltung
  • die Einhaltung von Pausen- und Ruhezeiten
  • die Freistellung für den Schulbesuch
  • das Verbot gefährlicher Tätigkeiten
  • die Aufklärung über Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet, Jugendliche über ihre Rechte zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen.

Hilfe bei Verstößen durch den Arbeitgeber

In dem unschönen Fall, bei dem es vorkommen kann, dass ein Arbeitgeber, wissentlich oder unwissentlich, gegen das Jugendarbeitsschutzgesetzt verstößt, haben Jugendliche ein Anrecht auf Hilfeleistung. Hier sind Stellen, an welche Sie sich wenden können, wenn Sie betroffen sind oder Kenntnis darüber erlangen, dass andere betroffen sind oder sein könnten.

Die Hinweisgeberstelle (auch „interne Meldestelle“ genannt) ist eine offizielle Anlaufstelle in jedem Unternehmen oder in jeder Behörden, bei der Sie vertraulich Missstände melden können. Sie ist Teil des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), das auf der EU-Whistleblower-Richtlinie basiert.

Funktion der Hinweisgeberstelle:

  1. Entgegennahme von Hinweisen:
    – Sie nimmt Hinweise über Rechtsverstöße oder Missstände entgegen, z. B. Verstöße gegen das Arbeitsrecht, als auch Korruption, Umweltvergehen, Datenschutzverstöße oder Diskriminierung.
  2. Vertraulichkeit gewährleisten:
    – Die Identität des Hinweisgebers wird streng vertraulich behandelt.
    – Hinweisgeber dürfen keine Nachteile durch ihre Meldung erleiden (Schutz vor Repressalien).
  3. Prüfung des Hinweises:
    – Die Stelle prüft, ob der Hinweis plausibel und relevant ist.
  4. Folgemaßnahmen einleiten:
    – Sie entscheidet über nötige Schritte, etwa interne Untersuchungen oder die Einschaltung von weiteren Dienststellen.
  5. Rückmeldung geben:
    – Hinweisgeber erhalten in der Regel zeitnah, jedoch spätestens nach 3 Monaten eine Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen.

Weitere Kontaktstellen sind:

  • https://www.jugendschutz.net/verstoss-melden
  • https://www.bzkj.de/bzkj/service/formulare/kontakt
  • das örtlich zuständige Jugendamt
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