Arbeitsgrundlagen
Versorgungsordnung der Kinderhäuser gGmbH Oderland
Geltungsbereich
Diese Versorgungsordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderhäuser gGmbH Oderland, ausgenommen Praktikanten, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und befristet angestellter Arbeitnehmer.
Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Probezeit erhalten berechtigte Mitarbeitende einen freiwilligen monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 55,00 EUR.
(2) Dieser Zuschuss wird ausschließlich zur Einzahlung in eine Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) verwendet.
Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer
(1) Zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss haben Mitarbeitende die Möglichkeit, freiwillig Teile ihres Bruttoentgelts im Rahmen einer Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge einzubringen.
(2) Ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % auf den umgewandelten Entgeltbetrag wird nicht zusätzlich gezahlt. Der freiwillige Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 55,00 EUR monatlich gilt in diesem Fall als ausreichender Ausgleich für etwaige Verpflichtungen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. (ggf. unter Berücksichtigung aktueller neuer Gesetzmäßigkeiten)
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und dem ausgewählten Versorgungsträger.
(2) Diese Versorgungsordnung stellt eine freiwillige Leistung der Kinderhäuser gGmbH Oderland dar und begründet keinen Rechtsanspruch auf zukünftige, darüberhinausgehende Leistungen.
(3) Änderungen oder die Einstellung der freiwilligen Leistungen bleiben vorbehalten, insbesondere bei rechtlichen oder wirtschaftlichen Veränderungen.
