Gewaltschutzkonzept -
Formen möglicher Gewalt
Vernachlässigung
Die Vernachlässigung ist nicht eindeutig der körperlichen oder psychischen Kindesmisshandlung zuzuordnen und stellt eine besondere Form der Kindeswohlgefährdung dar (§1666 Abs. 1 BGB).
Kinder werden vernachlässigt, wenn ihnen Zuwendung, Akzeptanz, Liebe, Schutz und Förderung verweigert werden, aber eben auch, wenn sie physischen Mangel erleiden müssen.
In der Regel wird die Vernachlässigung in folgende Formen unterteilt:
- Emotionale Vernachlässigung, z. B. Nichtachtung emotionaler Signale des Kindes, fehlende Zuwendung, mangelnde Empathie und Feinfühligkeit.
- Geistige und erzieherische Vernachlässigung, z. B. durch fehlende Beachtung eines besonderen Förderbedarfs, Mangel an Gesprächen, Spiel und anregenden Erfahrungen etc.
- Körperliche/ medizinische Vernachlässigung, z. B. durch unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, Kleidung oder mangelnde Hygiene, medizinische Unterversorgung.
- Unzureichende Beaufsichtigung, z.B. langes Alleinlassen des Kindes, aber auch kein Reagieren seitens der Erwachsenen auf lange Abwesenheit des Kindes/ Jugendlichen.
Bestimmte Auffälligkeiten in der äußeren Erscheinung und dem Gesundheitszustand des Kindes oder seinem Verhalten können mögliche Hinweise für eine körperliche und psychische Vernachlässigung sein.
- Essstörungen, sehr mageres Erscheinungsbild
- wunde, verkrustete, verschmutzte Haut
- unsaubere oder jahreszeitlich nicht angepasste Kleidung
- unangenehmer Geruch
- unbehandelte, verschleppte Krankheiten äußere Merkmale einer Vernachlässigung sein.
Verhaltensweisen wie z.B.:
- entwenden oder gieriges Verschlingen von Nahrungsmitteln,
- unregelmäßiger Schulbesuch, Nichterledigung von schulischen Aufgaben
- Aufenthalte an ungeeigneten Orten, zu ungeeigneter Zeit können Hinweise einer Vernachlässigung sein
- Duldung von Herumtreiben
Kontinuierliche Vernachlässigung führt sehr häufig zu Entwicklungsverzögerungen, schulischem Misserfolg, Behinderungen und psychischen Störungen sowie einem erhöhtem Kriminalitätsrisikos.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn es ein nicht zufälliges, eindeutiges Geschehnis gibt, bei dem ein Kind von einer anderen Person (von Elternteilen, MitarbeiterInnen oder auch anderen Kindern/ Jugendlichen) verletzt worden ist. Grundsätzlich hat jedes Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB).
Typische Verletzungen können sein:
- verheilte und/ oder neue Blutergüsse z.B. am Oberschenkel und Oberarm, Kopfbereich und Rücken, Gesäß-, Genital-, Brust- oder Bauchbereich. Aber auch
- Verletzungen an anderen Körperstellen, die aus der Krankengeschichte nicht eindeutig zu erklären sind, wie z.B. Verbrennungen, Verbrühungen, Stichverletzungen,
- Schütteltraumata, Hirnschädigungen oder Behinderungen
- Verzögertes Aufsuchen von Ärzten bei schweren Verletzungen
- fehlende, vage, unklare, wechselnde Erklärung für die Verletzungen
- häufiger Wechsel der medizinischen Betreuung des Kindes
- Verabreichung von nicht notwendigen Medikamenten etc.
Psychische Misshandlung
Psychische Misshandlung sind Handlungen oder Unterlassungen überlegener Erwachsener/ Kinder/ Jugendlichen gegenüber Kindern und Jugendlichen. Diese Äußerungen und Handlungen bereiten den Kindern/ Jugendlichen starke negative Gefühle, indem sie z.B. in der Kommunikation herabgesetzt oder wertlos behandelt werden. Aber auch eine Überbehütung und ein krankhaft übertriebenes abhängig machen gefährden die gesunde Entwicklung der Kinder/ Jugendlichen. Folgen können eine massive Beeinträchtigung der psychischen, mitunter aber auch der körperlichen Entwicklung sein. Seelische Misshandlungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind ebenso wie körperliche Misshandlungen unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB).
Mögliche Formen einer psychischen Misshandlung können z.B. sein:
- Verweigerung von emotionaler Aufmerksamkeit
- aktive Zurückweisung des Kindes
- Herabsetzen (z.B. Kränken, öffentliches Demütigen),
- Terrorisieren (z.B. das Kind in extreme Angst versetzen) etc.
- Isolieren (z.B. Stubenarrest)
Dieses Tun von überlegeneren Personen kann verschiedene gravierende Folgen haben. So können sich Auffälligkeiten in der Interaktion, im Verhalten und der emotionalen Entwicklung des Kindes zeigen. Hierzu zählen u.a. auch deutliche Aggressivität, Hyperaktivität, ein beeinträchtigtes Bindungsverhalten, Leistungsstörungen sowie ein sozialer Rückzug z.B. aus dem Freundeskreis. Besonders bei Jugendlichen können auch Depressionen, Suchtmittelmissbrauch, delinquentes Verhalten, eine erhöhte Selbstverletzungs- und Suizidneigung auftreten bzw. sich folglich durch diesen tiefen Vertrauensverlust entwickeln.
Sexueller Missbrauch/sexualisierte Gewalt
Sexueller Missbrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass Erwachsene/ Jugendliche sexuelle Handlungen an oder vor Kindern ausführen, die gegen ihren Willen geschehen. Oft müssen sie unter Zwang sexuelle Handlungen auch selbst ausführen. Die betroffenen Kinder sind den TäterIn in allen Bereichen ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterlegen und können sich oft nicht wehren. Aber auch sexuelle Handlungen von Kindern/ Jugendlichen, die im „Einvernehmen“ stattfinden, können Missbrauchscharakter haben, sobald sie Regelungen des Strafgesetzbuches unterliegen oder wenn sie aufgrund kognitiver, sprachlicher oder reifeverzögerter Einschränkungen ihr Tun noch nicht überschauen können. Es ist mitunter sehr schwer, sexuellen Missbrauch zu erkennen, da Kinder oft keine direkt erkennbaren Verletzungen aufweisen. Deshalb ist es besonders wichtig, das Verhalten der Kinder genau zu beobachten, ihnen einen angstfreien Raum zu geben sowie verschiedene mögliche AnsprechpartnerInnen, die ihnen zuhören und sie ernst nehmen.
Mögliche Übergriffe können sein:
- Küsse oder Berührungen des Körpers
- Beobachtung eines Kindes gezielt im Intimbereich, Po oder Brust
- Vorsätzliche Berührungen an der Kleidung, an der Brust oder im Intimbereich
- Offensichtliches Verletzen von persönlichen Grenzen
- Das Zeigen pornografischer Inhalte
- Selbstbefriedigung vor einem Kind
- Verbreitung von Kinderpornografie
- Belästigung/ Grenzüberschreitung durch sexualisierte Sprache etc.
Die Folgen von sexuellem Missbrauch können sehr unterschiedlich sein und hängen sehr stark davon ab, wie lange das Kind diesem Missbrauch ausgesetzt war, was das Kind erleben musste, wie eng die Beziehung zum Täter/ Täterin war und wie das Umfeld auf das Kind reagiert hat/ welchen Rückhalt es erfuhr. Unabhängig davon bleiben Folgen des Missbrauchs meist ein ganzes Leben präsent. Es entwickeln sich oft psychische und körperliche Störungen bis hin zu suizidalen Gedanken. Eine bessere Prognose besteht für Kinder, die sehr frühzeitig Hilfe und Unterstützung erfahren haben.
Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und Propagandamaterial
Die Kinderhäuser Oderland stehen für eine neutrale politische Meinung. Extremistische Haltungen und Ansichten haben bei uns keinen Platz. Durch die Einrichtungsleitung werden bei Bekanntwerden solcher Umstände unverzüglich Maßnahmen ergriffen. In allen Einrichtungsteilen ist das Zeigen und Verwenden von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und das Besitzen von Propagandamaterial verboten.
Maßnahmen:
- Gespräche mit den beteiligten Personen
- Untersagen aller Maßnahmen in diesen Zusammenhang
- je nach Schwere und Einsicht werden die Sorgeberechtigten, das Jugendamt, ggf. das MBJS und die Polizei informiert
- gelingt es den beteiligten Personen nicht derartige Handlungen zu unterlassen, wird die Einrichtungsleitung eine Entlassung einleiten
Prävention:
- in Gesprächen mit den Kindern und Jugendlichen wird unsere Haltung deutlich gemacht
- die MitarbeiterInnen werden in Teamsitzungen sensibilisiert und geschult
- Einsatz von Publikationsmaterial des Bundesamtes für Verfassungsschutz
- Unterstützung der MitarbeiterInnen bei der Durchsetzung eventuelle Sanktionen
