Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Erläuterung zum Verfahren
Alle pädagogischen Fachkräfte der Kinderhäuser gGmbH Oderland haben den gesetzlichen Auftrag, das Kindeswohl jedes einzelnen Kindes/Jugendlichen sicherzustellen.
Das Ziel unserer trägerinternen Abläufe ist es, für das Wohl der Kinder/Jugendlichen zu sorgen sowie den Mitarbeiter*innen zur Sicherstellung ihres Schutzauftrages die dafür notwendige Handlungssicherheit in folgenden Fragen zu verschaffen:
- Was ist zu tun, wenn ein Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht?
- Wer muss in das Verfahren einbezogen werden?
- Welche Schutzmaßnahmen sind für das Kind/Jugendlichen aktuell notwendig?
Dabei ist grundsätzlich jeder Mitarbeiter*in zu einer gründlichen Dokumentation in die im Anhang beigelegten Formulare verpflichtet.
Sollten bei der fallverantwortlichen Fachkraft Unklarheiten zu den festgelegten Verfahrensschritten bestehen, so kann die Leitung und eine ieFK unterstützend und beratend hinzugezogen werden.
Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung (KWG)
Nimmt ein Mitarbeiter*in gewichtige Anhaltspunkte auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahr, werden diese unverzüglich der Einrichtungsleitung mitgeteilt. Unter gewichtigen Anhaltspunkten sind konkrete Hinweise oder Informationen über das Wohl des Kindes/Jugendlichen beeinträchtigende Umstände zu verstehen. Diese können auch im Verhalten oder äußeren Erscheinungsbild begründet liegen.
Dabei ist es ohne Relevanz, ob die Beobachtung der Anhaltspunkte durch eine Vernachlässigung des jungen Menschen, durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch unverschuldetes Versagen der Erziehungsberechtigten oder durch das Verhalten Dritter wie z.B. Fachkräfte bestehen. Jegliche Beobachtungen eines Verdachts auf KWG sind zwingend zu dokumentieren!
(Formular: „Beobachtungsdokumentationsbogen“)
In der Doku ist darauf zu achten, dass zwischen Information und Beobachtung sowie Vermutung bzw. Interpretation zu unterscheiden ist!
Besteht „Gefahr im Verzug“?
Als erster Schritt wird eingeschätzt, ob eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben besteht. Dieser Umstand erfordert ein sofortiges Handeln zur Gefahrenabwehr (z.B. bei Suizidversuchen oder Verletzungen, die lebensbedrohlich sein können). Je nach Art ist der Notarzt und/oder die Polizei zu verständigen. Es erfolgt eine Meldung an die Einrichtungsleitung.
Als nächster Schritt erfolgt dann eine KWG Meldung an das zuständige Jugendamt durch die Einrichtungsleitung.
(Formular: „Meldebogen Jugendamt“)
Des Weiteren werden die Sorgeberechtigten über die Einbeziehung der öffentlichen Stellen informiert.
Gefährdungseinschätzung
Besteht keine akute Gefahr für Leib und Leben, erfolgt eine Beratung zur Risikoeinschätzung zwischen Einrichtungsleitung und der fallverantwortlichen Fachkraft und/oder dem Team (Mehraugenprinzip) sowie mit einer ieFk und ggf. dritten Personen (z.B. Lehrer, Therapeuten, Ärzte etc.) Ebenso wird die Gefährdungseinschätzung in der Mitwirkung des jungen Menschen sowie seiner Erziehungsberechtigten erarbeitet. Die fallverantwortliche Fachkraft lädt diese dazu ein. (Formular: „Protokoll für die Beratung zur Gefährdungseinschätzung“) Die Erziehungsberechtigten werden aber nicht hinzugezogen, wenn z.B. bei sexualisierter Gewalt der Schutz des jungen Menschen gefährdet sein würde.
Nur im gemeinsamen Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und den Fachkräften kann abgeklärt werden, welchen Beitrag diese zur Klärung der gewichtigen Anhaltspunkte und zur Abwendung einer möglichen Gefahr beitragen können.
Einschätzung, ob eine KWG vorliegt
Eine Gefährdungseinschätzung kann zu verschiedenen Ergebnissen führen:
- Es gibt keine Kindeswohlgefährdung:
Bestätigt sich der Verdacht auf eine KWG nicht, wird der Fall geschlossen. Es erfolgt eine Dokumentation darüber.
Bestätigt sich der Verdacht insofern, dass mit entsprechenden Hilfsangeboten die Situation gefahrlos positiv verändert werden kann, also ein Hilfebedarf erkennbar ist, informiert die Fachkraft zu verschiedenen Möglichkeiten der Unterstützung. Die Fachkraft dokumentiert und der Fall wird geschlossen.
- Es besteht eine Kindeswohlgefährdung
Sollte sich der Verdacht auf eine KWG bestätigen, muss durch die Fachkräfte zur Gefahrenabwehr ein Schutzplan erarbeitet werden. (Formular: „Schutzplanung“)
Kann diese aus verschiedenen Gründen nicht erfolgen oder besteht wie bereits erörtert sofortiger Handlungsbedarf, so informiert die fallzuständige Fachkraft in Absprache mit der Leitung das zuständige Jugendamt. (Formular: „Meldebogen Jugendamt“) Darüber erfolgt eine Dokumentation.
Anmerkung: In jedem Fall sind bei einer KWG Meldung an das Jugendamt die Erziehungsberechtigten umgehend zu informieren, Ausnahme wie bereits erwähnt zum Schutz des jungen Menschen: z.B. sexualisierte Gewalt.
- Die Gefährdung kann nicht abschließend beurteilt werden
Es erfolgt dann eine Festlegung von geeigneten Maßnahmen unter allen beteiligten Fachkräften, um zu einer tragfähigen Entscheidung zu kommen (z.B. weitere Beobachtung, Beteiligung anderer Fachkräfte, weitere Informationsgewinnung etc.).
Alle Maßnahmen werden dokumentiert. Ergeben sich sukzessive neue Erkenntnisse/Informationen, die zu einer Verdichtung des Verdachts führen, muss eine erneute Beratung zur Gefährdungseinschätzung erfolgen. Dieses Ergebnis dokumentiert die fallverantwortliche Fachkraft.
Schutzplanung
Die Schutzplanung dient der Abwendung der Gefährdungssituation und legt die dafür notwendigen Schritte fest. Die Fachkräfte, Erziehungsberechtigten und ggf. der junge Mensch stimmen den einzelnen Schritten dieser Schutzplanung zu. Dabei ist es notwendig, dass die darin festgelegten Aufgaben erfüllbar sind und feste Termine zur Kontrolle festgelegt werden.
(Formular: „Schutzplanung“)
Alle Teilnehmenden erhalten eine abgestimmte Schutzplanung ausgehändigt.
Wirksamkeitsprüfung
Konnte mit den in der Schutzplanung festgelegten Maßnahmen die KWG abgewendet werden oder besteht die Gefährdung weiterhin? Diesbezüglich erfolgt zu dem in der Schutzplanung festgelegten Termin ein Auswertungsgespräch zwischen der fallführenden Fachkraft, den Erziehungsberechtigten und ggf. dem jungen Menschen.
Dabei können verschiedene Ergebnisse und weitere Maßnahmen folgen:
- Die KWG konnte abgestellt werden, das Verfahren endet.
- Es besteht noch immer eine KWG, da die festgelegten Schritte und Maßnahmen noch nicht ausreichend waren oder sich nicht hinreichend geeignet zeigten. In diesem Fall werden zur Gefahrenabwendung durch die fallverantwortliche Fachkraft in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und ggf. dem jungen Menschen ergänzende oder andere Schritte festgelegt, der Schutzplan wird fortgeführt.
- Es besteht eine KWG, die aufgrund erschöpfter Maßnahmen oder auch aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht abgewendet werden kann/konnte. In diesem Fall erfolgt durch die fallverantwortliche Fachkraft eine KWG Meldung an das zuständige Jugendamt (siehe Meldebogen JA).
Nichtpädagogische Mitarbeiter*innen
Auch Kolleginnen und Kollegen des technischen Bereiches sind Teil unseres Teams und können ggf. Beobachtungen machen, die auf eine KWG hindeuten. Diese Wahrnehmungen leiten diese Mitarbeiter*innen an die Einrichtungsleitung der Kinderhäuser gGmbH Oderland verpflichtend weiter. Sie haben als nichtpädagogisches Personal jedoch keine Fallverantwortung, diese liegt bei den pädagogischen Fachkräften.
