Gewaltschutzkonzept -
Intervention/ Umgang mit Krisen
1 Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung
Anzeichen von Kindeswohlgefährdung
Anhaltspunkte zur Erkennung von Gefährdungssituationen treten meist im Erleben und Handeln des Kindes oder des Jugendlichen auf. Aber auch die Wohnsituation, die Familiensituation und das Erziehungsverhalten der Eltern können Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liefern. Sollten mehrere Anhaltspunkte erkannt werden, ist besondere Aufmerksamkeit geboten.
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können sein (beispielhaft):
- schlechter körperlicher Allgemeinzustand oder/ und mangelnde Hygiene
- Essstörung
- Einnässen/ Einkoten
- nicht plausibel erklärbare Verletzungen, auch Selbstverletzungen
- nicht erfolgte notwendige ärztliche Versorgung und Behandlung
- häufiges Weglaufen
- Verzögerung der gesamten Entwicklung ohne erkennbaren Grund
- Kind/ Jugendliche/-r wirkt über einen längeren Zeitraum traurig, zurückgezogen, auffallend ruhig oder/ und teilnahmslos
- Kind/ Jugendliche/-r kann auch umtriebig, unruhig und ungesteuert wirken
- auffallend aggressives Verhalten
- mangelndes Selbstwertgefühl
- Missbrauch von Alkohol oder/ und Drogen
- Begehen von Straftaten
- unregelmäßiger oder ausbleibender Schulbesuch
- bestehende Suchterkrankungen in der Familie
- finanzielle oder materielle Notlage der Familie
- auffallende soziale Isolierung der Familie
- mangelnde Mitwirkung der Erziehungspersonen (z.B. fehlende Problemeinsicht, Ablehnen von Hilfeangeboten, mangelnde Fähigkeit Absprachen einzuhalten)
Vorgehensweise
Anzeichen von Kindeswohlgefährdung werden meist als subjektiv empfunden. Daher werden bei einem Verdacht sämtliche Eindrücke und Anzeichen genau dokumentiert. Verdichten oder häufen sich Fakten, wird unverzüglich die Einrichtungsleitung informiert. Gemeinsam wird eine erste Risikoeinschätzung vorgenommen und die Kinderschutzfachkraft mit einbezogen. Sie steht unseren KollegInnen beratend zur Seite und leitet alle notwendigen Schritte ein. Sollte eine Kindeswohlgefährdung seitens unserer MitarbeiterInnen offensichtlich werden, wird eine externe „insoweit erfahrene Fachkraft“ durch die Einrichtungsleitung hinzugezogen. Sollten sich die Fakten nach Beratung und Anfertigung eines Schutzplans bestätigen, wird unverzüglich das Jugendamt sowie das MBJS in Kenntnis gesetzt.
Zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe in Märkisch-Oderland sowie der Stadt Frankfurt/ Oder und den Kinderhäusern gGmbH Oderland besteht eine Vereinbarung zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII.
(Ablaufschema bei Kindeswohlgefährdung siehe Anlage 3)
2 Gefahr durch psychische Krisen
Psychische Krisen im Kindes- und Jugendalter sind dadurch gekennzeichnet, dass sie meist akut auftreten, meist zeitlich begrenzt sind und als bedrohlich/ schmerzhaft durch das Kind/ den Jugendlichen empfunden werden und ihre persönlichen Bewältigungsstrategien überfordert. Jede normale Entwicklung geht mit Krisen einher, aber es können auch durch unvorhergesehene Ereignisse Krisen ausgelöst werden.
Psychische Krisen im Kindes- und Jugendalter sind geprägt von altersspezifischen „Verwundbarkeiten“. Im Kindesalter sind oft dominierende Abhängigkeitsverhältnisse zu den Erwachsenen und damit mitunter auch verbundene Überforderungssituationen ursächlich, im Jugendalter begünstigen die neurobiologischen Veränderungen in der Pubertät unter Umständen eine krisenhafte Zuspitzung.
Auslöser für Krisen können beispielhaft sein:
- Gewalt und Missbrauch
- Leistungsdruck
- Suchtmittelkonsum
- Spannungen zwischen Erwachsenen und Kindern/Jugendlichen in der Adoleszenzphase
- Finanzielle Probleme
- Schulische Belastungen
- Traumata
- Mobbing und Konflikte in der Peergroup
- Das Fehlen eines Zugehörigkeitsgefühls
- Eigene psychische Erkrankungen
Oft zeigen sich psychische Krisen durch unspezifische Symptome, die sich meist bei Kindern und Jugendlichen etwas unterscheiden. Kinder zeigen häufig Entwicklungsrückschritte und Angst, haben mit Appetit- oder Schlaflosigkeit zu tun, sind oft unruhig und aggressiv, reagieren sehr impulsiv und weisen oft auch psychosomatische Beschwerden auf. Bei Jugendlichen können neben diesen Symptomen auch selbstverletzendes Verhalten, massive Impulskontrollverluste und damit auch Fremdgefährdungen, Depressionen bis hin zur Suizidalität etc. auftreten.
Suizidalität mögliche Signale:
- Darüber sprechen, sich das Leben nehmen zu wollen
- Alles sinnlos und hoffnungslos empfinden
- Stimmungsschwankungen/ Stimmungsänderungen, Ängstlichkeit, Änderung der Schlafgewohnheiten
- Das Gefühl in Situationen gefangen zu sein
- Zunehmender Substanzkonsum
- Sozialer Rückzug
Prävention und Interventionen bei psychischen Krisen in unserer Einrichtung
Die beste präventive Maßnahme gründet sich aus unserer Sicht in einer möglichst guten und stabilen Beziehung zu unseren uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen.
Ihnen empathisch und akzeptierend entgegenzutreten, sie mit ihren Gedanken und Wünschen ernst zu nehmen, sich für sie zu interessieren und sie als individuelle Persönlichkeiten so gut wie möglich zu unterstützen, kann eine gute Basis für eine hoffentlich gesunde Entwicklung sein.
In unserem Lebensalltag mit den Kindern und Jugendlichen wird altersentsprechend an verschiedenen Themen, die die Kinder und Jugendlichen in bestimmten Lebensphasen beschäftigen, gearbeitet.
Dazu zählen z.B.:
- Pubertät/ Sexualität
- Konflikte mit anderen Kindern/ Jugendlichen sowie Erwachsenen und mögliche Lösungsstrategien
- Drogen
- Der Umgang mit der eigenen Biografie
- Umgang mit negativen Gefühlen
Sehr wichtig ist es aus unserer Sicht, genau die Entwicklung unserer Kinder und Jugendlichen zu beobachten, um gegebenenfalls frühzeitig zu erkennen, dass sich jemand unter Umständen in einer Krisensituation befindet. Dazu ist es notwendig, dass alle MitarbeiterInnen mögliche Symptome kennen und sensibel die Kinder und Jugendlichen wahrnehmen. Durch entweder plötzlich eintretende Gefahrensituationen oder aber auch durch eine sich eher still entwickelnde Krise wird unser Handeln notwendig.
Je nach Situation muss zwingend sofort medizinische Hilfe gerufen werden, z.B. bei offenen Suizidandrohungen oder Suizidversuchen sowie Verletzungen durch Gewalt.
Ist kein sofortiges Handeln notwendig, gilt es Interesse zu zeigen, Ruhe zu bewahren, nach Möglichkeit Entlastung zu schaffen und ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln. Es muss eine umgehende psychologische Abklärung erfolgen und gegebenenfalls dauerhafte therapeutische Hilfe installiert werden. Diesbezüglich ist eine engmaschige Zusammenarbeit auch zwischen uns als Betreuern und den TherapeutInnen notwendig, um eine gute Begleitung auch im Wohnumfeld des Kindes/ Jugendlichen zu gewährleisten.
Diese Themen werden auch in unseren Teamsitzungen aufgegriffen und es erfolgt ein Austausch insbesondere auch mit den KollegInnen, die sich mit diesbezüglichen Thematiken in Fortbildungen differenzierter auseinandergesetzt haben.
Es erfolgen regelmäßige Belehrungen zum Umgang mit Krisen innerhalb der Einrichtung sowie die Pflicht auf Fortbildung zu diesen Themen. Im Anhang ist der konkrete Ablaufplan für Gefährdungs-situationen durch Krisen ersichtlich.
3 (sexualisierte) Gewalt
3.1 Vorgehen bei der Gefährdung durch (sexualisierte) Gewalt durch MitarbeiterInnen
Es kann nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass trotz aller präventiver Maßnahmen (z.B. sexualpädagogische Angebote, Beschwerdemanagement und Partizipation sowie vor allem die Stärkung der Selbstwirksamkeit/ Selbstwertgefühls der jungen Menschen) durch uns als Einrichtung Grenzverletzungen oder gewalttätige, sexualisierte und/ oder psychische Übergriffe durch MitarbeiterInnen gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern/ Jugendlichen passieren.
Es handelt sich dabei immer um einen massiven Machtmissbrauch und eine Nichtachtungshaltung gegenüber den Schutzbefohlenen. Um konkrete Handlungsabläufe im Krisenfall zu beschreiben, muss differenziert werden, ob es sich um eine Grenzverletzungssituation handelt, oder um einen Übergriff mit ggf. strafrechtlich relevanten Aspekten.
Eine Grenzverletzung ist gekennzeichnet durch meist einmaliges bzw. gelegentliches Fehlverhalten der MitarbeiterInnen. Die Betroffenen Kinder/ Jugendlichen erleben das meist sehr subjektiv und reagieren darauf unterschiedlich stark. Grenzverletzungen können die Missachtung von Rechten der Persönlichkeit des Kindes/ Jugendlichen, der Intimsphäre oder der persönlichen Grenzen beinhalten.
Übergriffe entstehen nicht zufällig und auch nicht aus Versehen. Sie sind meist geplant und wiederholen sich häufig bzw. unterscheiden sich auch durch den Grad des Übergriffs. Diese können auch zur Vorbereitung strafrechtlich relevanter Formen von (sexualisierter) Gewalt dienen.
Wenn eine Grenzverletzung gegenüber den uns anvertrauten Kindern/ Jugendlichen offensichtlich wird, muss auf der Grundlage eines respektvollen Umgangs in der Einrichtung offen mit der Thematik umgegangen werden. Es muss klar sein, dass über den Vorfall ein fachlich begleiteter und reflektierter Umgang im Team zu dem Vorfall erfolgt. Dabei ist der konkrete Fall zu besprechen und die Strukturen sind zu überprüfen. In solchen Fällen werden wir die Hilfe einer außenstehenden Fachkraft nach Möglichkeit mit in Anspruch nehmen (z.B. Supervision). Die gemeinsamen Regeln müssen klar besprochen und ggf. angepasst werden. Als Einschätzungsgrundlage dient uns diesbezüglich unsere Verhaltensampel, die auch in unserem Kinderschutzverfahren als Grundlage dient (Ablauf siehe Anlage 4).
Bei Übergriffen durch MitarbeiterInnen findet zum Schutz aller Beteiligten ein konkret festgeschriebenes Verfahren (siehe Anlage) statt. Alle MitarbeiterInnen sowie die Leitung sind verpflichtet, dieses Verfahren anzuwenden. Das setzt voraus, dass auch alle das Verfahren kennen und entsprechend anwenden können. Diesbezüglich finden regelmäßige Belehrungen und präventive thematische Auffrischungen in unserer Einrichtung statt. Diese werden durch Unterschrift regelmäßig dokumentiert. Im Falle eines (sexualisierten) Übergriffs werden seitens der Einrichtungsleitung sofort das MBJS und das fallführende Jugendamt informiert. Die sorgeberechtigten Eltern werden in angemessener Art und Weise über den Vorfall sowie das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt.
Entsprechende Beratungsstellen/ TherapeutInnen werden unsererseits konsultiert, um den betroffenen Kindern/ Jugendlichen differenzierte fachliche Hilfe zu bieten und ein entsprechender Schutzplan wird erarbeitet.
Da eine solche Krise auch unterschiedliche Befindlichkeiten/ Gedanken/ Gefühle in den Mitar-beiterInnen auslöst, wird in solchen Fällen immer eine fachliche Begleitung zur Aufarbeitung des Geschehens durch Supervision gewährleistet.
3.2 Vorgehen bei einer Gefährdung durch (sexualisierte) Gewalt durch andere junge Menschen der Einrichtung
Nicht nur durch MitarbeiterInnen, sondern auch durch die jungen Menschen innerhalb einer Einrichtung selbst kann es zu Grenzverletzungen und Übergriffen durch (sexualisierte) Gewalt kommen.
Die besondere Herausforderung liegt für uns MitarbeiterInnen darin, altersadäquates Verhalten wie z.B. bei „Doktorspielen“ von wirklichen Grenzverletzungen bzw. Übergriffen zu unterscheiden. Das hängt einerseits vom konkreten Tun als auch vom subjektiven Empfinden des Kindes/ Jugendlichen ab und muss von den KollegInnen zum Schutz aller Beteiligten differenziert eingeschätzt werden. Nach Betrachtung des Einzelfalls ist bei strafrechtlich relevanten Formen von (sexualisierter) Gewalt (ab 14 Jahren) umgehend einzuschreiten und ggf. die Polizei darüber zu informieren.
Welches Verhalten welche pädagogischen Konsequenzen auslöst und ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich macht, hängt von individuellen Fragen hinsichtlich des übergriffigen Kindes/ Jugendlichen sowie des Opfers ab. Grundsätzlich gilt aber in jedem Fall, dass die Situation sofort gestoppt und offen benannt werden muss sowie ein situationsangemessenes Verhalten seitens der MitarbeiterInnen gewahrt wird. Es muss wie bereits erwähnt differenziert werden, welche Form und Schwere der Grenzverletzung/ des Übergriffs vorliegt, aber auch das Alter, der kognitive, sprachliche und körperliche Entwicklungsstand, die Situation des übergriffigen Kindes/ Jugendlichen sowie das Empfinden des verletzten Kindes/ Jugendlichen darf dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Wie gehen wir nun aber konkret damit um?
- Grenzverletzungen werden in Einzelgesprächen sowohl mit dem Betroffenen als auch mit dem grenzverletzenden Kind/ Jugendlichen thematisiert
- Wenn bei der grenzverletzenden Person ein Einsehen in das Fehlverhalten erkennbar ist und auf beiden Seiten eine Gesprächsbereitschaft besteht, können auch gemeinsame begleitete Gespräche stattfinden. Dabei ist immer die für die Betroffenen notwendige Zeit zu gewährleisten und eine passende Gesprächssituation muss gegeben sein.
- Die Situation muss gemeinsam reflektiert werden und Grenzen/ Regeln müssen wiederholt klar gemacht und ggf. präzisiert werden.
- Das Vorgehen wird dokumentiert.
- Bei Übergriffen von Kindern/ Jugendlichen ist das Verhalten meist geplant. Das Kind/ der Jugendliche setzt sich wissentlich über bestimmte Grenzen und Normen hinweg und missachtet den Willen des verletzten Kindes/ Jugendlichen. Oft sind sie sich dabei aber ihres Verhaltens bzw. ihrer Verantwortung auch evtl. durch eigene (Missbrauchs) Erfahrungen nicht bewusst. In solchen Fällen müssen mit dem Kind/Jugendlichen verhaltensreflektierende Gespräche geführt und Strategien erarbeitet werden, um das eigene Handeln zu überdenken und zu verändern. Dafür beanspruchen wir auch professionelle Hilfe durch entsprechende Fachkräfte (Psychologen/Therapeuten).
- Ein Schutzplan wird im Team erarbeitet.
- Auch mit dem Kind/ Jugendlichen, dessen Grenzen verletzt wurden, wird der Vorfall aufgearbeitet und ggf. entsprechende therapeutische Unterstützung gewährleistet.
- Ist ein weiteres Zusammenleben der betroffenen Kinder/ Jugendlichen aus Schutzgründen nicht mehr möglich, muss das fallführende Jugendamt individuell nach dem weiteren Hilfebedarf des übergriffig gewordenen Kindes/ Jugendlichen zum Schutz aller Beteiligten nach einer entsprechend dem Bedarf ausgerichteten neuen Einrichtung suchen.
- Das gesamte Vorgehen wird dokumentiert.
- In jedem Fall wird das MBJS, das fallführende Jugendamt sowie die Sorgeberechtigten über den Vorfall durch die Leitung der Einrichtung informiert.
(Ablauf siehe Anlage 5)
3.3 Vorgehen bei einer Gefährdung durch (sexualisierte) Gewalt durch junge Menschen der Einrichtung gegenüber MitarbeiterInnen
Leider ist auch in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu beobachten, dass es auch durch Kinder und Jugendliche zu Grenzverletzungen/ Übergriffe auf MitarbeiterInnen kommt. Die Gründe dafür können sehr vielschichtig sein und müssen im Einzelfall differenziert betrachtet werden.
Wird ein Übergriff seitens eines betreuten Kindes/ Jugendlichen gegenüber MitarbeiterInnen offensichtlich, stellt sich die Frage der möglichen Handlungsoptionen. Hier geht es vor allem um einen souveränen Umgang mit der Situation.
Da die Jugendlichen selbst mitunter nicht bereit sind, die Übergriffe zuzugeben und Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen, steht das pädagogische Fachpersonal und die Einrichtungsleitung vor der Herausforderung, einerseits die Grenzverletzung ernst zu nehmen, die MitarbeiterInnen ggf. zu schützen und das Kind/ den Jugendlichen trotzdem nicht abzulehnen. Dennoch muss dem Kind/ Jugendlichen unmissverständlich klargemacht werden, dass (sexuelle) Grenzverletzungen nicht in Ordnung sind.
Es wird seitens der Einrichtungsleitung die Situation (Gespräche mit der betroffenen MitarbeiterIn sowie Gespräche mit dem Kind/ Jugendlichen) analysiert und es werden gemeinsam mit dem Kind/ Jugendlichen sowie der MitarbeiterIn Absprachen getroffen, wie in Zukunft der Umgang mit pädagogischen Mitteln miteinander besser zu gestalten ist.
Finden die Übergriffe wiederholt statt, müssen neben den pädagogischen Maßnahmen auch andere Wege der Hilfe und Unterstützung gesucht werden. Dafür ist es Voraussetzung, dass die Jugendlichen ein Unrechtsbewusstsein entwickelt haben. Nur so können sie ihr Verhalten ändern und Wege finden, um ihre Bedürfnisse nicht auf Kosten anderer auszuleben. Dazu brauchen (sexuell) übergriffige Jugendliche gezielte Hilfe durch Beratungsstellen z.B. der Caritas, EFB bzw. gegebenenfalls therapeutische Einrichtungen.
In jedem Fall erhält die betroffene MitarbeiterIn entsprechend notwendige Hilfen seitens der Einrichtungsleitung sowie externer Fachkräfte, wie z.B. Ärzte, SupervisorInnen etc.
Sollte der Vorfall so massiv gewesen sein, dass der Umstand trotz entsprechender Hilfen für die Beteiligten nicht mehr tragbar ist, muss in Absprache mit dem fallführenden Jugendamt sowie dem MBJS eine gemeinsam erarbeitete Lösung gefunden werden (Ablauf siehe Anlage 6).
4 Vorgehen bei Gefahr durch Brand
Um Bränden vorzubeugen, unterweist die Einrichtungsleitung jährlich alle Kolleginnen und Kollegen über folgende Punkte:
Wie können Brände verhütet werden?
- Alle MitarbeiterInnen sind dazu aufgefordert, alles zu tun, um Brände zu verhindern.
- Die betreuten Kinder/ Jugendlichen werden regelmäßig vierteljährlich zum Verhalten im Brandfall belehrt. Dieses wird im Belehrungsbuch dokumentiert und von den Kindern/ Jugendlichen unterschrieben.
- Im Kinderhaus Beresinchen besteht in den Wohnungen absolutes Rauchverbot. In den Erziehungsstellen besteht dieses in allen Räumlichkeiten, in denen sich unsere betreuten Kinder/ Jugendlichen auch aufhalten.
- In allen Räumlichkeiten (Ausnahme Küche und Bad) befinden sich Rauchmelder, diese werden im regelmäßigen Abstand auf ihre Funktion kontrolliert, diese Kontrolle wird dokumentiert.
- Der Umgang mit offenem Feuer, z.B. Kerzen ist nur im Beisein der diensthabenden ErzieherInnen gestattet. Feuerzeuge, Streichhölzer sind unter Verschluss zu halten.
- In jedem Fall ist dabei zu beachten, dass Vorsichtsmaßnahmen im Vorfeld getroffen werden (Vorhandensein von Löschwasser, Entfernen von brennbaren Dingen etc.)
- Es werden keine Gegenstände wie z.B. Regale oder sonstiges in den Treppenaufgängen abgestellt/ zwischengelagert.
- Möglicher Abfall wird umgehend entsorgt und steht nicht vorübergehend im Treppenaufgang.
- Die Nutzung technischer Geräte (auch privater Geräte der Kinder) ist nur in technisch einwandfreiem Zustand erlaubt. Bei Nichtbenutzung sollten diese ausgeschaltet werden, einerseits um Strom zu sparen, andererseits aber auch, um einer möglichen Selbstentzündung vorzubeugen, z.B. Wasserkocher. Die Benutzung von elektrischen Wäschetrocknern ist nur gestattet, wenn die jeweiligen ErzieherInnen vor Ort sind.
- Defekte Geräte dürfen nur durch entsprechendes Fachpersonal repariert werden.
- Sind Schäden an der Elektroinstallation bemerkbar, ist sofort die Einrichtungsleitung darüber zu informieren. Es dürfen keine Reparaturen selbstständig vorgenommen werden.
Was ist im Brandfall zu tun?
- Jede Person, die im Kinderhaus ein Feuer bemerkt, löst ein Alarmsignal durch eine entsprechende Alarmpfeife aus (hängt in den Fluren des Kinderwohnhauses und ist durch ein rotes Kästchen gekennzeichnet) und hat umgehend die Feuerwehr unter 112 telefonisch anzurufen.
- Hier müssen folgende Informationen gegeben werden: Wer meldet den Brand?, Wo brennt es?, Was brennt?, Wie viele Personen sind betroffen?
- In jeder Wohnung befinden sich in den Fluren Feuerlöscher, die im Brandfall benutzt werden, so dies möglich ist. Deren Standort ist auch auf Hinweisschildern (Wohngruppe) in den Fluren gekennzeichnet. In den Erziehungsstellen sind die Feuerlöscher individuell unterschiedlich deponiert. Ein Kleinbrand kann so unter Umständen schnell in den Griff zu bekommen sein, sollte aber nur gelöscht werden, wenn keine Gefahr für das eigene Leben dabei besteht. Deshalb muss jede MitarbeiterIn genau wissen, wo sich diese befinden und wie sie bedient werden.
- Als erstes ist immer die Sicherheit der betreuten Kinder und Jugendlichen sowie aller anderen Personen zu gewährleisten. Dabei ist als oberstes Gebot Ruhe zu bewahren! Der unmittelbare Gefahrenbereich ist unverzüglich zu verlassen und nach Möglichkeit sind die Türen und Fenster zu schließen, damit sich der Rauch und das Feuer nicht rasend usbreiten. Persönliche Dinge sind auf keinen Fall zusammenzusuchen.
- Die Fluchtwege sind gekennzeichnet und führen aus der Wohnung in den Treppenflur und folgend in den Innenhof der Görlitzer Str. 18 (Kinderwohnhaus). In den Erziehungsstellen finden sich die Kinder/ Jugendlichen in den jeweiligen Gärten ein.
- Sollte der ausgewiesene Fluchtweg nicht passierbar sein, so haben sich alle Personen, an die am weitesten vom Brandherd entfernte Stelle in der Wohnung/ im Haus zu begeben.
Am offenen Fenster sollte dann ein Signal gegeben werden, um dringend auf sich aufmerksam zu machen.
- Den Anweisungen der zuständigen Kollegen sowie der Feuerwehr/ Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
- Sind alle Personen in Sicherheit (Sammelstelle ist auf dem Hof der Görlitzer Str. 18 bzw. im Garten), ist umgehend die Einrichtungsleitung zu informieren. Von der Einrichtungsleitung werden alle weiteren Maßnahmen koordiniert.
Was passiert nach dem Brand?
- In jedem Fall ist ein Brand der Feuerwehr zu melden, auch Kleinbrände.
- Die Brandstelle muss durch die Feuerwehr kontrolliert werden und die Feuerwehr muss das Haus wieder freigeben.
- Die benutzten Feuerlöscher müssen durch entsprechende Fachfirmen wieder zur Nutzung aufgefüllt und freigegeben werden.
- Die Einrichtungsleitung informiert umgehend die zuständigen Jugendämter, das MBJS sowie die Sorgeberechtigten der Kinder und Jugendlichen.
- Sollte die Einrichtung vorrübergehend nicht nutzbar sein, wird durch die Leitung in Absprache mit den Jugendämtern/ MBJS eine entsprechende Notunterkunft z.B. Jugendherberge organisiert.
Die Unterweisungen werden durch Unterschriften der KollegInnen bestätigt und dokumentiert. Auch alle neuen MitarbeiterInnen werden bei Einstellung zeitnah über die entsprechenden Regelungen für den Ernstfall informiert und belehrt.
5 Vorgehen bei Gefahr durch Beschädigungen der äußeren Gebäudehülle durch
Elementarschäden sowie Explosionen
Auch durch Elementarschäden besteht unter Umständen eine Gefahr für das Wohl unserer betreuten Kinder. Deshalb sind bei vorhergesagten Unwettererscheinungen durch die sich im Dienst befindlichen KollegInnen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die eine Gefahr abwenden könnten.
Dazu zählen z.B. das Schließen der Fenster bei Sturm und Starkregen/ Gewitter, regelmäßige Belehrungen der Kinder/ Jugendlichen über das Verhalten bei Gewitter, die Sicherung von Dingen, die eventuell Gefährdungen für andere auslösen könnten, wie z.B. Blumenkübel, Gartenmöbel etc. sowie nach Möglichkeit das im Haus bleiben der Kinder/ Jugendlichen.
Um Explosionen zu vermeiden, sind alle Chemikalien oder explosive Stoffe wie z.B. eventuelle Reinigungsmittel oder Gasbehälter für die Kinder unzugänglich aufzubewahren. Die KollegInnen sind dazu angehalten, möglichst umweltfreundliche und nicht schädliche Mittel einzusetzen. Jugendliche und junge Erwachsene werden über den sinnvollen und richtigen Einsatz dieser Mittel informiert und belehrt.
Sollten Schäden innerhalb und außerhalb des Hauses entstehen, ist umgehend die Leitung zu informieren, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Wenn eine Unterbringung außerhalb des Hauses notwendig wird, organisiert der Träger eine Notunterkunft in Absprache mit den Jugendämtern sowie dem MBJS.
